Arbeitsbereiche

Arbeitsbereiche

 

  1. Überwachung der Ordnung und des einwandfreien Gesamtzustandes der betreuten Wohnanlage.
  2. Kehrdienst von Hof, Straße und Gehweg. Dazu gehört das Entfernen von Unkraut, das Kehren von Hauszugängen, Zufahrten, Pkw-Plätzen und –Wegen; große Hofflächen mit Kehrsaugmaschine oder manuell reinigen; Fußroste an Eingangstüren herausnehmen und reinigen; Papierkörbe und Abfalleimer leeren; Wassereinläufe von Gullys von Schmutz wie Laub, Papier oder sonstigem Unrat befreien – zu berücksichtigen ist hierbei, dass keine wesentlichen Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Gebäudereiniger- Handwerks ausgeführt werden dürfen.
  3. Überwachung der Garagen /Tiefgaragenanlagen.
  4. Überwachung der Müllanlagen und der Gemeinschaftsräume; Gemeinschaftsraum sauber halten und auskehren; technische Räume wie Öllager, Heizungsraum, Lüftungsraum, Waschküche und Trockenräume überwachen; gemeinschaftliche Kellerräume, Speicherflächen, Gänge, Abstellräume und Fahrradräume überwachen.
  5. Betreuung von Grün- und Gartenanlagen: Papier, Steine, sonstigen Unrat und Unkraut aus Gartenanlagen beseitigen und auf gepflegten Gesamteindruck achten; im Spätherbst Laub rechen und beseitigen; verladen von Schnittgut, Astwerk oder zusammengetragenem Laub; Pflanzungen von Unkraut befreien und Beete aufhacken; Rasen mähen.
  6. Überwachung der Heizungsanlage, Überwachung der Brennstoffvorräte – dazu gehört auch das Umschalten der Pumpe, das Bedienen der Heizungsanlage nach den technischen Vorschriften des Herstellers und das Auffüllen von Wasser. Nicht dazu gehört aber das Regulieren von Störungen, das Einstellen des Brenners und die Durchführung von Reparaturen; denn dabei handelt es sich um wesentliche und gefahrengeneigte Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks.
  7. Ausführung von Kleinstinstandsetzungen wie beseitigen von Verstopfungen, auswechseln von defekten Glühbirnen. Besonders in diesem Bereich sind die Grenzen der Handwerksausübung aus den unterschiedlichen Handwerksgewerben durch den Hausmeister zu berücksichtigen. Bei dem Bedarf von handwerklichen Instandsetzungen ist es Aufgabe eines Hausmeisters, den Hauseigentümer oder Hausverwalter entsprechend zu informieren, der Hausmeister ohne Handwerksrolleneintrag darf selbst handwerklich wesentliche Arbeiten nicht ausführen.
  8. Winterdienst: Schneeräumen im erforderlichen Umfang auf den zur Benutzung stehenden Verkehrsflächen; auch Winterdienst für die öffentlichen Gehwege, soweit dies nach der Verkehrssicherungspflicht zu den Verpflichtungen des Hauseigentümers oder des Hausverwalters gehört.
  9. Besonders können auch Leistungen vereinbart werden wie ein Botendienst zur Ausführung von Besorgungen.